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IMPRESSUM

Cater-Carlo Catering GmbH
Sebastian-Kohl-Gasse 3-9/24
A - 1210 Wien

Tel. +43 / 1 / 272 50 50
Fax. +43 / 1 / 272 50 49
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Firmenbuchnr.: 163574a
UID ATU 44041103

 

  

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Ausgabe Februar 2024)

der
Cater-Carlo Catering GmbH /
Colosseum XXI Catering GmbH /
Palladion Event Location Betriebs GmbH“


1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf alle Vereinbarungen zwischen der Cater-Carlo Catering GmbH (FN 163574a) und/oder der Colosseum XXI Catering GmbH (FN 316502w) und/oder der Palladion Event Location Betriebs GmbH (FN 318378d) (im Folgenden alle, auch einzeln, jeweils „COLOSSEUM XXI“ genannt) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“) Anwendung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.

2. Vertragsobjekt
Die COLOSSEUM XXI ist nicht Eigentümerin der Liegenschaft, auf der sich deren Eventlocation(s) befinden. Diese wurden von der COLOSSEUM XXI selbst angemietet, zum Teil als Superädifikat auf Flächenmietbasis errichtet.

Dem Vertragspartner werden nur (i) jene Räume (Räumlichkeiten), Bereiche, Flächen und Einrichtungen der Eventlocation(s) der COLOSSEUM XXI (diese jeweilige Räumlichkeiten, Bereiche, Flächen und Einrichtungen im Folgenden Vertragsobjekt oder ebenfalls „COLOSSEUM XXI“ genannt) bereitgestellt, und dies (ii) nur zu jenem Zweck (im Folgenden „Veranstaltung“ genannt), mit jenem (ca.) Personenaufkommen und zu jenem Termin/für jene Dauer, wie in der Buchung (dem bestätigten Anbot) festgehalten. Bei Räumlichkeiten ist dabei jeweils nur deren Inneres erfasst. Für die Möglichkeit der Verwendbarkeit anderer Räumlichkeiten, Bereiche, Flächen und Einrichtungen (des COLOSSEUM XXI oder Dritter inklusive öffentlicher Bereiche) trifft COLOSSEUM XXI keine Verantwortung. Bereiche des COLOSSEUM XXI, die nicht Vertragsobjekt sind, dürfen nicht benützt werden.

Das Vertragsobjekt darf nur gemäß der getroffenen Vereinbarung (inklusive diesen AGB, sofern nichts von diesen abweichendes festgelegt wurde) sowie unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften (inklusive behördlicher Auflagen) verwendet werden.

3. Behandlung des Vertragsobjektes
Das Vertragsobjekt samt in diesem befindlichen Inventar und anderen Einrichtungen und Anlagen und vereinbarungsgemäß sonst seitens COLOSSEUM XXI beigestellten Gegenständen ist widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln, bei Geräten sind auch dem Vertragspartner zur Kenntnis gebrachte oder vor Ort aufliegende Bedienungsanleitungen/-beschreibungen zu beachten und trägt der Vertragspartner dafür Sorge, dass solche nur von mit Geräten der jeweiligen Art vertrauten Personen bedient werden, betreffend Musik-/Tonanlagen siehe auch Ziffer 57. Änderungen sowie Befestigungen von Dekorationen, Werbematerial, etc. an diesem bedürfen der gesonderten schriftlichen oder mündlichen Genehmigung durch das COLOSSEUM XXI und dürfen nur durch den Haustechniker des COLOSSEUM XXI durchgeführt werden.

Im Falle irgendwelcher Beschädigungen der Veranstaltungsflächen, Wände, Fußböden, Leitungen und anderer technischer oder baulicher Einrichtungen ist dies dem COLOSSEUM XXI unverzüglich zu melden bzw. der Vertragspartner wird seitens des COLOSSEUM XXI informiert. Die Wiederherstellung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Kosten des Vertragspartners.

4. Benützungszeit / Zugang zum Vertragsobjekt
Die Benützungszeiten sind einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Während dieses Zeitraumes ist bei Veranstaltungen für Besucher der Veranstaltung und den Veranstalter, bei Auf- und Abbauarbeiten nur für mit deren Organisation betrauten Vertretern bzw Durchführungsbeauftragten des Veranstalters das COLOSSEUM XXI geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt im/am Vertragsobjekt nur in begründeten Ausnahmefällen und nach schriftlicher Zustimmung des COLOSSEUM XXI zulässig. Für daraus entstehende zusätzliche Bereitstellungs- und Betriebskosten behält sich das COLOSSEUM XXI vor, dem Veranstalter ein dementsprechendes Entgelt in Rechnung zu stellen. Vor und nach den offiziellen Auf- und Abbau- oder Veranstaltungszeiten werden die Räumlichkeiten nicht temperiert.

Den zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und Vertretern des COLOSSEUM XXI ist der Zutritt zum Vertragsobjekt jederzeit zu ermöglichen.

Der Vertragspartner nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das COLOSSEUM XXI berechtigt ist, auch während der Benützungszeit samt Auf- und Abbauzeit Besichtigungen im Vertragsobjekt durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Vertragspartners erheblich beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eigenständig, ohne vorherige Vereinbarung, Besichtigungen durchzuführen.

5. Einbringen von Gegenständen
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen. Außerhalb der vertraglich fixierten Zeiten können Sachen nicht ins COLOSSEUM XXI eingebracht werden.

6. Fremdgeräte und Maschinen
Das Verwenden von Geräten und Maschinen, die nicht vom COLOSSEUM XXI zur Verfügung gestellt werden, ist nur mit schriftlicher oder mündlicher Zustimmung des COLOSSEUM XXI erlaubt. Der Veranstalter hat sich über alle einschlägigen Vorschriften (inklusive Auflagen) für das Aufstellen und den Betrieb/die Benutzung der Geräte/Maschinen eigenverantwortlich zu informieren und gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen zu erwirken und für deren Einhaltung zu sorgen und die COLOSSEUM XXI diesbezüglich schad- und klaglos zu halten (diese Verpflcihtung des Veranstalters bleiben von einer etwaigen Zustimmung der COLOSSEUM XXI unberührt). Das gilt insbesondere hinsichtlich der für Österreich geltenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik sowie Arbeitsschutzbestimmungen, allen gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen zum Schutz von Personen oder Sachen gegen Gefahren aller Art (auch für Leben oder Gesundheit) geschützt sind, und allen anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen für Bau, Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Aufführungen jeder Art, auch wenn sie hier nicht im Einzelnen genannt sind, zu beachten.

In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt, vorgeführt oder sonst eingesetzt werden. Ebenso keinesfalls dürfen in den Veranstaltungsräumen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren betrieben werden. Fahrzeuge mit Verbrennungsmaschinen dürfen nicht mit eigener Kraft in die Gebäude fahren. Sofern Maschinen oder Geräte mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol, Flüssiggas und ähnlichem) aufgestellt werden, müssen deren Kraftstoffbehälter vor dem Einbringen in den Raum entleert und ihre Einfüllöffnungen verschlossen sein. Die Batterie ist auszubauen bzw. abzuklemmen. Motor und Karosserie müssen von Öl gut gereinigt sein.

7. Abbau/Abtransport
Der Abbau/Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss fachgemäß durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt erfolgt bzw. beendet sein, widrigenfalls das COLOSSEUM XXI berechtigt ist, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon in wessen Eigentum sie stehen, zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen.

8. Behördliche Bewilligungen, Genehmigungen, Kommissionierungen
COLOSSEUM XXI wird dem Vertragspartner auf dessen Ersuchen Einsicht in alle das Vertragsobjekt betreffenden behördlichen Bewilligungen, die der COLOSSEUM XXI vorliegen, gewähren. Unterlässt der Vertragspartner die Einsichtnahme, erfolgt dies auf sein Risiko.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf seine Kosten und sein Risiko dafür zu sorgen, dass alle darüber hinaus für die Veranstaltung (und in deren Zuge aufgestellter/betriebener/benutzter Geräte/Maschinen) erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig rechtskräftig vorliegen. Behördliche Auflagen sind umgehend vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu erfüllen, das gilt auch für die Einhaltung der im ersten Absatz dieser Ziffer 8. angesprochenen Genehmigungen samt Auflagen aus diesen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist der COLLOSEUM XXI nachzuweisen. Falls eine behördliche Kommissionierung vorgesehen ist und sonst eine behördliche Begehung stattfindet, hat der Vertragspartner bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen und ist einem Vertreter der COLOSSEUM XXI unter angemessener Voranmeldung die Teilnahme daran zu ermöglichen.

9. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen
Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren ist der Vertragspartner verantwortlich. Sollte das COLOSSEUM XXI direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

10. Informationspflicht
Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung einer Veranstaltung dem COLOSSEUM XXI schriftlich genaue Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.

11. Übergabe und Rückstellung des Vertragsobjekts
Die Übergabe und die Rückstellung des Vertragsobjekts erfolgt jeweils im Zuge einer Begehung, bei der der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter und ein Vertreter des COLOSSEUM XXI anwesend sind. Die Begehungstermine sind (also Übergabe bzw Rückstellung erfolgen) jeweils bei Beginn bzw. Ende der vereinbarten Auf- bzw. Abbauzeit.

Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichen Verzicht des Vertragspartners auf ihre spätere Geltendmachung unverzüglich bei der Übergabe anzuzeigen. Kleine, technisch bedingte Abweichungen sowie Abweichungen in Farbtönen (Dekoration, etc.) bei Übergabe gegenüber Vertragsabschluss gelten nicht als Mängel.

Nach Ablauf der vereinbarten Zeit (das ist, sofern nicht anders vereinbart, inklusive der Abbauzeit) ist es (sind sie) von allen nicht seitens COLOSSEUM XXI gestellten Fahrnissen unter Berücksichtigung der für eine Veranstaltung der vereinbarten Art üblichen Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem es (sie) sich vor der Benützung befunden hat (haben). Sollte hierzu eine Endreinigung oder Instandsetzung/Wiederherstellung (gegebenenfalls Austausch/Erneuerung) erforderlich sein, so sind die daraus entstehenden Kosten zur Gänze vom Vertragspartner zu tragen.

12. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter (Ziffer 13) anwesend und ständig telefonisch erreichbar ist.

13. Bevollmächtigte (Ansprechpartner)
Der Vertragspartner hat dem COLOSSEUM XXI – soweit nicht schon bei Vertragsabschluss erfolgt, unmittelbar danach – zumindest einen Ansprechpartner für alle Belange des Vertrages/der Veranstaltung schriftlich bekannt zu geben. Dieser/diese gelten als Bevollmächtigte des Vertragspartners, die insbesondere auch ermächtigt sind, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens des COLOSSEUM XXI mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen.

14. Publikumsveranstaltungen
Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen Bestimmungen. Auf das Erfordernis Einhaltung dieser Vorschriften durch den Vertragspartner wird ausdrücklich hingewiesen (entsprechend den veranstaltungspolizeilichen Vorschriften), dem die diesbezüglichen Anmelde- bzw Genehmigungseinholungsobliegenheiten obliegen.

 

15. Verteilen von Waren oder Drucksachen
Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände auf dem gesamten Gelände des COLOSSEUM XXI ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des COLOSSEUM XXI gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben (z. B. Steuern). Bei direkter Inanspruchnahme des COLOSSEUM XXI hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

16. Veranstaltungsniveau
Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.

17. Werbemaßnahmen, Logo-Gebrauch
Über  beabsichtigte Werbemaßnahmen des  zur Bewerbung der Veranstaltung ist das COLOSSEUM XXI vom Vertragspartner (auch bei Maßnahmen Dritter) vorab zu informieren (unter näherer Beschreibung/Darstellung der geplanten Bewerbung) mit einer jeweils angemessenen, aber jedenfalls 7 Tage nicht unterschreitenden Ankündigungsfrist. Das COLOSSEUM XXI ist berechtigt, Werbemaßnahmen zu untersagen, insbesondere wenn sie nach Art, Aufmachung oder Inhalt nicht für Veranstaltungen der jeweiligen Art allgemein üblich sind. Für die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur die vom COLOSSEUM XXI zuvor genehmigte Benennung verwendet werden.

Dem Vertragspartner steht das Vertragsobjekt während der Veranstaltung für Werbezwecke zur Verfügung. Das COLOSSEUM XXI kann Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen. Das COLOSSEUM XXI hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung (auch wenn durch Dritte erfolgt) ohne Anhörung des Vertragspartners zu unterbinden und auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen.

Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Vertragsobjekts und auf und vor dem Veranstaltungsgelände bzw. auf den Parkflächen ist nicht zulässig, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung und Anbringung von Werbematerial jeder Art, z. B. Prospekte, Plakate, Aufkleber, usw. auf dem Veranstaltungsgelände, in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsgeländes bzw. auf den Parkflächen. Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb des Gebäudes nicht zulässig: Werbemaßnahmen, die

a) gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen
b) zu Störung dritter Personen führen, z. B. durch akustische oder optische Belästigung
c) zu Störungen des Besucherflusses führen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen
d) gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere der Brandverhütungsstelle, verstoßen.

Der Gebrauch des COLOSSEUM XXI – Logos und des Schriftzuges des COLOSSEUM XXI bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des COLOSSEUM XXI.

18. Ton-/Bild-Wiedergaben

Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art sind die jeweiligen Wiedergaberechte oder sonstigen Verwertungsrechte von der A.K.M. (Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A.K.M.) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung) zu erwerben. Der Vertragspartner ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der A.K.M. zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Vertragspartner mit Schadenersatzansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz rechnen.

19. Gastronomische Versorgung
Die gastronomische Betreuung/Versorgung kann nur durch/über die CATER-CARLO CATERING GMBH oder die COLOSSEUM XXI CATERING GMBH durchgeführt werden.

20. Gewerbliche Ausübung
Entgeltpflichtige, gewerbliche und künstlerische Tätigkeiten im Rahmen der Veranstaltung sind nur zulässig, sofern und soweit im Vertrag ausdrücklich erlaubt.

21. Aufzeichnungen und Übertragungen
Zur Herstellung und Verwendung von Ton- oder Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-, Rundfunk- und TV-Aufnahmen ist die schriftliche Genehmigung des COLOSSEUM XXI einzuholen (erteilte Genehmigung ersetzt nicht etwaige sonstige, insbesondere gesetzliche, Genehmigungserfordernisse oder erforderliche Zustimmungen Betroffener oder anderer Dritter). Ein Mitschnitt (Ton und/oder Bild) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage möglich.

22. Zahlungsbedingungen
Bei Vertragsabschluss ist die Miete für das Vertragsobjekt in der vereinbarten Höhe zur Gänze fällig. Bloß optionierte od. reservierte Termine werden vor bzw. bei nicht fristgerechter Einzahlung seitens des COLOSSEUM XXI nicht mehr freigehalten und können vom COLOSSEUM XXI jederzeit anderweitig vergeben werden.

Spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung müssen 50% des voraussichtlichen Cateringentgelt zuzüglich Umsatzsteuer eingegangen sein.

23. Endabrechnung
Spätestens 2 Wochen nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten, Cateringentgelte und Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe. Der sich aus der Abrechnung ergebene Saldo ist binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

24. Zahlungsverzug
Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner dem COLOSSEUM XXI Verzugszinsen in der Höhe von 6 % über dem Nationalbank-Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.

25. VERTRAGSRÜCKTRITT durch COLOSSEUM XXI

25.i      Das COLOSSEUM XXI ist berechtigt, jederzeit fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

a) der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist;
b) dem COLOSSEUM XXI bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen widerspricht;
c)die notwendigen behördlichen Genehmigungen dem COLOSSEUM XXI nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen, oder wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet (aus anderen Gründen als Ziffer 28.), oder wenn dem COLOSSEUM XXI bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung aus anderen Gründen gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt;
d) wenn dem COLOSSEUM XXI bekannt wird, dass wegen der geplanten Veranstaltung (auch wenn einer der in lit (c) genannten Gründe nicht schon vorliegen sollte), eine Störung der/des öffentlichen Ruhe, Ordnung, Anstand oder Sicherheit, oder eine Störung der Sicherheit des COLOSSEUM XII oder der Vertreter, Mitarbeiter oder Beauftragter des COLOSSEUM XXI, zu befürchten ist (dazu zählen z.B. auch Demonstrationen gegen den Veranstalter, die Veranstaltung oder deren Besucher);
e) wenn dem COLOSSEUM XXI bekannt wird, dass (auch wenn einer der vorgenannten Gründe nicht schon vorliegen sollte) der Vertragspartner oder die geplante Veranstaltung einem extremistischem Bereich (insbesondere politisch oder religiös) zugerechnet wird/in Verbindung gebracht wird;
f) das COLOSSEUM XXI infolge höherer Gewalt oder aus einem anderen Umstand gezwungen ist, das Vertragsobjekt oder Zugänge dazu ganz oder teilweise vorübergehend oder für längere Zeit zu schließen bzw. zu räumen und der auslösende Umstand nicht (wie zB allgemeine Versammlungsverbote, für diese Fälle siehe Ziffer 28.) auch Veranstaltungen/Veranstaltungsorte bzw -objekte Dritter betrifft. Darunter fallen auch Beschränkungen der Nutzung des Vertragsobjekts bzw. den Zugängen, die durch nach Vertragsabschluss erforderlich werdende Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch neu hinzukommende behördliche Vorschriften und Auflagen bestehen. Das COLOSSEUM XXI wird sich in diesen Fällen - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - jeweils um eine Ersatzlösung bemühen.
g) über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird;
h) der Vertragspartner aus anderen Verträgen mehr als 30 Tagen in Zahlungsverzug ist; oder
i) das weitere Festhalten am Vertrag wegen anderen Umständen aufseiten des Vertragspartners unzumutbar ist.

Dem Vertragspartner erwächst aus einem Rücktritt der COLOSSEUM XXI aus den vorgenannten Fällen kein Anspruch gegenüber dem COLOSSEUM XXI, insbesondere sind auch Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen.

In den oben in lit (c) bis (i) genannten Fällen sowie im Fall der lit (a), wenn es sich um Verzug mit der Zahlung gemäß Ziffer 22 Abs 2 handelt, ist eine Nachfristsetzung nicht erforderlich.

 

25.ii     Bis zwei Monate vor Beginn der geplanten Veranstaltung ist COLOSSEUM XXI auch zum Vertragsrücktritt ohne besonderen Grund berechtigt. Wird dieser Rücktritt (Ziffer 25.ii) erklärt, sind dem Vertragspartner von diesem an COLOSSEUM XXI geleistete Entgelte zurückzuerstatten, darüber hinaus erwächst dem Vertragspartner aber kein Anspruch gegenüber COLOSSEUM XXI.

26. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden jeweiligen Stornokosten und weiteren Ersatzpflichten (Ziffer 27) zurücktreten.

27. STORNOKOSTEN

Stornogebühr: Bei einer Stornierung des Vertrages (Vertragsrücktritt) durch den Vertragspartner (Ziffer 26.), sofern nicht ein von COLOSSEUM XXI verschuldeter Rücktrittsgrund vorliegt, weniger als vier Monate vor Beginn der geplanten Veranstaltung werden 25 %, weniger als 30 Tage vorher 50 % und danach 100 % des zu erwartenden vertraglichen Gesamtentgeltes (inkl. USt) als Stornogebühr (verschuldensunabhängige und vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Vertragsstrafe) zur Zahlung fällig.

Weitere Ersatzpflicht des Vertragspartners: Bei einem Rücktritt des Vertragspartners weniger als vier Monate vor Beginn der geplanten Veranstaltung, sofern nicht ein von COLOSSEUM XXI grob verschuldeter Rücktrittsgrund vorliegt, sind vom Vertragspartner zusätzlich zu und unabhängig von einer (je nach Rücktrittszeitpunkt anfallenden) Stornogebühr unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts und unabhängig von einem Verschulden  dem COLOSSEUM XXI alle durch die Buchung bereits entstandenen (verursachten) und durch den Rücktritt entstehenden (verursachten) weiteren bzw. erhöhten Kosten und Auslagen (somit z.B. auch von der COLOSSEUM XXI gegenüber deren Beauftragten/Lieferanten zu zahlende Stornogebühren) zu ersetzen. Auf diese Ersatzpflicht wird die Stornogebühr gemäß erstem Absatz dieser Ziffer 27. (soweit anfallend) nicht angerechnet.

Im Fall eines Rücktritts der COLOSSEUM XXI nach Ziffer 25 stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche gegen die COLOSSEUM XXI zu, die Ansprüche der COLLOSEUM XXI gegen den Vertragspartner richten sich in Fällen der Ziffer 25.i nach den gesetzlichen Bestimmungen (unter Beachtung des letzten Absatzes dieser Ziffer 27).

Keine Anrechnung von Ersparnissen/anderweitigen Erwerbungen der COLOSSEUM XXI: Auf Ansprüche der COLOSSEUM XXI gegen den Vertragspartner infolge Vertragsrücktritts einer Partei findet eine Anrechnung von etwaig infolge des Rücktritts eintretenden Ersparnissen oder anderweitigen Erwerbungen oder Erwerbsmöglichkeiten der COLOSSEUM XXI nicht statt, außer der Rücktritt erfolgte länger als 30 Tage vor der geplanten Veranstaltung, auch diesfalls erfolgt jedoch keine Anrechnung einer vom COLOSSEUM dadurch anderweitig erzielbaren Objektmiete.

 

28. Undurchführbarkeit aufgrund generalpräventiver behördlicher Anordnung

Für den Fall, dass behördlich für den geplanten Veranstaltungszeitpunkt ein nicht auf das COLOSSEUM XXI beschränktes Versammlungsverbot angeordnet wird (wenn die Anordnung sich auf eine bestimmte Personenanzahl bezieht: sofern die bei der Anordnungsverlautbarung abgestimmte, geplante Personenanzahl diese erreicht), gilt folgendes (Prinzip Risikoteilung): beide Seiten sind nicht mehr an den Vertrag gebunden, jedoch erhält der Vertragspartner nur die Hälfte der Objektmiete retour (bzw, sofern er sie noch nicht entrichtet hat, hat nur den Betrag zu zahlen, der der Hälfte der Objektmiete entspricht) und hat er der COLOSSEUM XXI ansonsten nur den Betrag zu zahlen, der der Hälfte des jeweiligen sonstigen zuvor noch zu erwarten gewesenen vertraglichen Gesamtentgelts entspricht.

29. Haftung
Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung, des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbaus. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden – die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen oder anderen Personen, die sich mit seiner Zustimmung oder über seine Veranlassung am Vertragsobjekt befinden, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden oder, soweit nicht durch zumindest grobes Verschulden der COLOSSEUM XXI verursacht, erlitten werden, und hat die COLOSSEUM XXI diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere für

- Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,
- Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,
- alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl sowie aus einer deswegen unzureichenden Besetzung des Ordnerdienstes (wird vom COLOSSEUM XXI anhand der vereinbarten Gästehöchstzahl orientiert) ergeben,
- alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf- und Kreditschädigung.

Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, nur fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen.

Während der gesamten Benützungszeit samt Auf-/Abbauzeit obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Vertragsobjekts dem Vertragspartner.

Das COLOSSEUM XXI haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Das COLOSSEUM XXI übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle oder anderweitige Schäden, die Benützer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen. Das COLOSSEUM XXI ist vom Vertragspartner diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Es wird dem Veranstalter daher empfohlen eine eigene Veranstaltungshaftpflicht- Versicherung abzuschließen.

30. Abhandengekommene Gegenstände
Das COLOSSEUM XXI haftet auch nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen oder anderen Personen, die sich mit seiner Zustimmung oder über seine Veranlassung am Vertragsobjekt befinden während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände abhandenkommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (z. B. Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst abzuschließen.

31. Eingebrachtes Gut
Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.), die ins COLOSSEUM XXI eingebracht werden, wird vom COLOSSEUM XXI ebenfall keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser hat das COLOSSEUM XXI von allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos zu halten.

32. Bewachung

Bewachung wird vom COLOSSEUM XXI nicht gestellt (siehe Ziffer 51.).

33. Technische Störungen
Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern und Beauftragten des COLOSSEUM XXI verursacht wird, sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt das COLOSSEUM XXI keine Haftung.

34. Nicht termingerechter Abtransport/Abbau
Das COLOSSEUM XXI haftet weiters nicht für gemäß Ziffer 7. entfernte und verwahrte Gegenstände aller Art.

35. Schriftform
Soweit hierin nicht anders vorgesehen, haben Erklärungen bzw Mitteilungen in Zusammenhang mit diesem Vertrag schriftlich zu erfolgen.

36. Mündliche Mitteilungen
Bei Gefahr in Verzug oder während einer Veranstaltung genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner oder an seinen Bevollmächtigten. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Mitteilungen hat binnen 48 Stunden zu erfolgen.

Keiner schriftlichen Bestätigung bedarf es für Anweisungen während der Veranstaltung durch den COLOSSEUM-Haustechniker oder von seitens der COLOSSEUM XXI gestellten Ordnern. Diesen ist jedenfalls Folge zu leisten und ist der Vertragspartner für deren Befolgung auch durch dessen Mitarbeiter und Beauftragte sowie Veranstaltungsbesucher und jeden anderen, der sich mit (unmittelbarer oder mittelbarer) Zustimmung des Vertragspartners auf dem Gelände befindet, verantwortlich.

37. Sofortmaßnahmen
Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist das COLOSSEUM XXI ermächtigt, die ihr, auch wenn nicht Gefahr im Verzug ist, jeweils zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.

38. Zustellungen
Alle Schriftstücke können rechtswirksam und eingeschrieben an die im Vertrag  genannte oder nach Vertragsabschluss schriftlich genannte Adresse des Vertragspartners abgeschickt werden, welcher das Beförderungsrisiko trägt.

39. Kompensation
Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren, außer sie wurden gerichtlich festgestellt oder von der COLOSSEUM XXI zuvor anerkannt.

40. Weitergabe von Rechten
Ohne schriftliche Zustimmung durch das COLOSSEUM XXI kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben oder durch Dritte ausüben lassen (das gilt auch. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem und für den Dritten für alle Verpflichtungen dem COLOSSEUM XXI gegenüber zur ungeteilten Hand.

Das gilt auch hinsichtlich der Gewährung der Möglichkeit zum Ausstellen oder von sonstigen Präsentationen, Darbietungen, etc. im Rahmen der Veranstaltung.

41. Mitarbeiter/Beauftragte
Alle seitens des Veranstalters im COLOSSEUM XXI tätigen und über Auftrag arbeitenden Unternehmer/Unternehmen sind verpflichtet, die arbeitsrechtlichen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.

42. Laesio enormis
Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der Verletzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes.

43. Stempel- und Rechtsgebühren
Alle aus diesem Vertrag erwachsenen Stempel- und Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.

44. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung
Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Bei zweisprachig erstellten Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden Verbindlichkeiten ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag wird gemäß § 104 JN als ausschließliche Zuständigkeit die örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Dem COLOSSEUM XXI steht es jedoch zu, den Vertragspartner am Sitz seines ordentlichen Gerichtsstandes zu belangen.

45. Verjährung
Etwaige Ansprüche des Vertragspartners gegen das COLOSSEUM XXI sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.

46. Abfallentsorgung
Der Veranstalter hat für die Entsorgung von Abfällen und Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch deren Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu tragen. Die anfallenden Materialien sind durch den Veranstalter oder eine durch ihn veranlasste Reinigungsfirma unter Benutzung der hierfür aufgestellten Container unter Berücksichtigung der Trennung wieder verwertbarer Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik, etc.) vom Restmüll zu entfernen. Andernfalls ist das COLOSSEUM XXI berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen. Wieder verwertbares Verpackungsmaterial kann während der Veranstaltungstage gegen Entgelt deponiert werden.

47. Reinigung
Wenn der Veranstalter eine Grundreinigung, Zwischenreinigung oder Sichtreinigung der Räume oder einzelner Gegenstände wünscht, kann er hierfür eine entsprechende Reinigung durch ein Reinigungsunternehmen beauftragen. Das Vertragsverhältnis über die Reinigung kommt unmittelbar zwischen dem Veranstalter und der Reinigungsfirma zustande. Veranstaltereigenes Reinigungspersonal bedarf für eine Reinigungszeit nach Ende der Veranstaltungszeiten einer besonderen Genehmigung des COLOSSEUM XXI. Das Reinigungspersonal muss sich vor Dienstantritt bei der dem Veranstalter bekannt gebenen diensthabenden Aufsichtsperson melden und durch Eintragung des eigenen Namens sowie Datum und Ankunftszeit in einer dafür vorgesehenen Liste die Anwesenheit bestätigen. Bei Ende der Reinigung und vor Verlassen des Geländes muss sich das Reinigungspersonal bei der diensthabenden Aufsichtsperson abmelden, der seinerseits das Zeit-Ende der Reinigung in vorgenannter Liste vermerkt. Das Reinigungspersonal darf sich nur im Veranstaltungsbereich aufhalten, wo dies zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Das Betreten und Verlassen des Veranstaltungsbereiches muss auf dem kürzesten und direkten Weg erfolgen. Bei Nichteinhalten dieser Auflagen geht das COLOSSEUM XXI davon aus, dass sich die angetroffene Person unberechtigterweise auf dem Gelände aufhält und behält sich besondere Maßnahmen bzw. die Verweisung vom Gelände sowie die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.

48. Klebebänder
Bei Gebrauch von Doppelklebebändern zur Anbringung von Teppichböden und Fliesen und/oder Befestigung von Dekorationen dürfen ausschließlich die im Vertragsobjekt vorliegenden Klebebänder verwendet werden.

49. Bodenbeläge
Zur Auslegung der Halle mit Teppichböden dürfen nur selbstliegende Teppichböden und Platten verwendet werden. Das Aufkleben von Bodenbelägen oder selbstklebenden Teppichfliesen ist verboten. Einzig die Verwendung von unter Ziffer 48 genannten Klebebändern ist gestattet, die nach der Veranstaltung vom Veranstalter rückstandslos entfernt werden müssen.

50. Planungsarbeiten
Bauliche Veränderungen sind generell nicht zulässig.

Der Veranstalter oder vom Veranstalter beauftragte Unternehmen und Personen müssen sich vor Beginn von Planungsarbeiten an Ort und Stelle über die technischen Gegebenheiten informieren und die genauen Maße aufnehmen. Gegebenenfalls können Grundrissskizzen der einzelnen Räumlichkeiten und Ebenen mit Maßangaben angefordert werden, für die aber keine Gewähr übernommen werden kann.

Dachbinder, Stützen, Wände und alle technischen Einrichtungen des Vertragsobjekts dürfen durch Aufbauten nur nach Genehmigung des COLOSSEUM XXI durch einen Haustechniker des COLOSSEUM XXI vorgenommen werden.

Werden vom Veranstalter Aufbauten geplant, so sind dem COLOSSEUM XXI bis spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn maßstabsgetreue Pläne, aus denen auch die Lasten und Größen der Objekte ersichtlich sind, unter Anschluss aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Genehmigung durch die COLOSSEUM XXI vorzulegen. Maximale Höhe der Standaufbauten: 2,5 m (bei größeren Bauhöhen sind die statischen Gutachten beizustellen), Zugelassene Deckenformen: 80 % Durchlässigkeit oder Sondergenehmigung des zuständigen Bezirksverwaltungsamtes. Die vorangegangenen allgemeinen Bestimmungen für Aufbauten gelten sinngemäß auch für Aufbauten am Freigelände.

51. Bewachung
Das Gebäude ist während der Tages- und Nachtzeiten nicht ständig mit einer Person zum Objektschutz besetzt. Das COLOSSEUM XXI übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter oder einen Aussteller eingebrachten Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte oder gestohlene Güter geleistet. Das Aufsichtspersonal des COLOSSEUM XXI ist weder verpflichtet noch befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom Veranstalter/Aussteller entgegenzunehmen. Das COLOSSEUM XXI haftet daher in keiner Weise für seitens des Vertragespartners diesem erteilte bzw. von diesem ausdrücklich oder augenscheinlich angenommener oder faktsich erfüllter Aufträge.

Mit der Bewachung der Veranstaltung kann der Veranstalter über das COLOSSEUM XXI einen Bewachungsauftrag bei einem vom COLOSSEUM XXI ausgewählten und zugelassenen Bewachungsunternehmen erteilen. Das Vertragsverhältnis über die Bewachung kommt unmittelbar zwischen dem Veranstalter und dem Bewachungsunternehmen zustande. Eine Haftung für jedwede Schadensfälle ist seitens des COLOSSEUM XXI ausgeschlossen. Firmeneigene Bewachungen bedürfen einer besonderen Genehmigung durch das COLOSSEUM XXI. Firmeneigene Bewachungen, die sich vor, während und nach Veranstaltungen am Gelände befinden, haben ferner folgende Bestimmungen einzuhalten: Die Wachpersonen müssen sich vor Dienstantritt bei der diensthabenden Aufsichtsperson melden. Durch Eintragung des eigenen Namens sowie Datum und Ankunftszeit in eine dafür vorgesehene Liste ist die Anwesenheit zu bestätigen. Bei Ende der Bewachungszeit und vor Verlassen des Geländes müssen sich die Wachpersonen bei der diensthabenden Aufsichtsperson abmelden, der seinerseits gleichzeitig das Zeitende der Bewachung in der vorgenannten Liste vermerkt. Die Bewachungspersonen dürfen sich nur im Veranstaltungsbereich, wo dies zur Durchführung ihres Auftrages erforderlich ist, aufhalten. Das Betreten und Verlassen des Veranstaltungsbereiches muss auf dem kürzesten und direkten Weg erfolgen. Bei Nichteinhaltung dieser Auflage geht das COLOSSEUM XXI davon aus, dass sich die angetroffene Person unberechtigterweise auf dem Gelände aufhält und behält sich besondere Maßnahmen bzw. die Verweisung vom Gelände sowie die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor. Die Mitnahme von Hunden zu Bewachungszwecken auf das Gelände bedarf einer jederzeit widerrufbaren Genehmigung durch das COLOSSEUM XXI.

52. Parkplatz/Befahrung
Einfahrt und Parken von Kraftfahrzeugen: Auf dem gesamten COLOSSEUM XXI-Gelände (nicht beschränkt auf das Vertragsobjekt) gilt die StVO. Die auf dem Veranstaltungsgelände aufgestellten Verkehrszeichen sind r verbindlich. Das COLOSSEUM XXI behält sich bei Zuwiderhandeln Sanktionen vor. Das COLOSSEUM XXI kann für die Einfahrt von Kraftfahrzeugen in das Veranstaltungsgelände, während des offiziellen Auf- und Abbaus und während der Veranstaltungstage besondere Einlass- und Verkehrsregelungen erlassen, die dem Veranstalter bekannt gegeben werden. Das COLOSSEUM XXI hat das Recht, Laderäume von Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse beim Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes zu kontrollieren. Die Zufahrten zum COLOSSEUM XXI (Feuerwehrzufahrten, Freiräume vor den Notausgängen, etc.) und Eingänge müssen als Rettungswege freigehalten werden und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Fahrzeuge, Bauteile oder andere Gegenstände eingeengt oder verstellt werden. Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr ist eine Umfahrt um das Gebäude mit einer Mindestbreite von 4,5 m zu gewährleisten. Das Befahren der Hallen und das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Hallen ist generell nicht gestattet. Das COLOSSEUM XXI ist ermächtigt, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger bzw. Fahrzeugteile auf Kosten des Besitzers und ohne vorherige Unterrichtung entfernen zu lassen. Für Fahrzeuge können – falls nicht anders vereinbart – je nach Parkplatzangebot Parkplatzkarten für die Dauer der Veranstaltung zu Pauschalpreisen erworben werden.

53. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften
Der Veranstalter ist verpflichtet (bzw hat dafür zu sorgen, dass), alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik (inklusive OIB-Richtlinien und Ö- und DIN-Normen, wobei der jeweils strengere Maßstab gilt), insbesondere (nicht nur) betreffend Unfallverhütung und sonstige Sicherheit, beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt die vom COLOSSEUM XXI erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein. Sämtlichen behördlichen Stellen und den Ordnungsorganen sowie Vertretern des COLOSSEUM XXI ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren, ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei Gefahr unverzüglich zu alarmieren. Das COLOSSEUM XXI ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen.

Die COLOSSEUM XXI bzw. deren Vertreter sind befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen, sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie kann den Betrieb von Maschinen, Geräten usw. jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung oder eine Schädigung des Ansehens des COLOSSEUM XXI darstellt. Der Veranstalter ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen zu befolgen. Der Veranstalter haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seine Veranstaltung und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie durch Dritte entstehen. Soweit behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und bereitzuhalten.

54. Brandschutztechnische Bestimmungen
Feuerlösch-, Brandmelde-, und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den Räumen sowie die Ausgänge und Fluchtwege und Notausgänge sind in vollem Ausmaß freizuhalten und dürfen auch nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden.

55. Sonstige Sicherheitsauflagen
Geräte, die mit Kohle, Gas oder anderen brennbaren Flüssigkeiten betrieben werden, dürfen nicht aufgestellt werden. Vorführungen mit offenem Licht und Feuer oder pyrotechnischen Produkten sind nicht gestattet. Sollten so genannte Nebelmaschinen Verwendung finden sollen, ist dies dem COLOSSEUM XXI zwei Wochen im Vorhinein unter Angabe der technischen Details zu melden und die COLOSSEUM XXI berechtigt, den Einsatz zu untersagen, wenn Bedenken gegen die Zulässigkeit des Einsatzes bestehen (eine so erteilte Genehmigung ersetzt nicht gesetzliche oder behördliche Genehmigungserfordernisse).

56. Lieferungen/Sendungen
Nicht zuordenbare Güter werden vom COLOSSEUM XXI nicht angenommen.

57. Musikanlage/Dauerschallpegel/Lärmschutz
Musikdarbietungen und Tonab-/einspielungen dürfen nur im Inneren von vertragsgegenständlichen Räumen erfolgen. Tonab-/einspielungen dürfen ausschließlich über von einem befugten Fachunternehmen oder einer befugten Fachstelle mittels abgesicherter Musik- bzw. Tonanlage unter Aufsicht des COLOSSEUMXXI-Haustechnikers dargeboten werden. Die Musik- bzw. Tonanlage darf nach behördlichem Befund (MA36) nur so betrieben werden, dass in der jeweiligen Raummitte folgende Dezibel (dB) Begrenzungen nicht überschritten werden:

Arena: 86dB / Atrium 90dB / Spectacula 85dB / Palladion 90dB

58. Film-, Video- und Tonaufnahmen durch COLOSSEUM XXI

Colosseum XXI behält sich das Recht vor, im Rahmen von Veranstaltungen Bild- und Tonmaterial in Form von Fotos oder Videoaufzeichnung zu erstellen und für Marketingzwecke (SocialMedia, Onlinemarketing, etc.) weiterzuverwerten.

 

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